Wann hilft das Sozialamt?

„Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.“ So sieht es der § 1968 BGB vor. Da dies den hierzu Verpflichteten nicht immer zugemutet werden kann, übernimmt das Sozialamt die Kosten, aber wann genau? Dies hängt von den Vermögensverhältnissen des Bestattungspflichtigen (also Ehegatten, Kinder etc.) ab. Reichen diese inklusive des Erbes nicht aus, um die Bestattungskosten zu tragen, so tritt grundsätzlich das Sozialamt des Sterbeortes ein.

Falls der Verstorbene bereits Sozialhilfe bezogen hat, ist das bis dahin leistende Sozialamt zuständig. Sozialbestattung bedeutet keinesfalls, wie viele Menschen glauben, immer Feuerbestattung. Auch eine so genannte einfache ortsübliche Bestattung muss das Sozialamt tragen. Dies kann sowohl eine Erd- als auch eine Feuerbestattung sein. Auch die Kosten für eine einfache Trauerfeier und ein Reihengrab werden übernommen.

Für zusätzliche Leistungen wie zum Beispiel Traueranzeigen, Trauerkaffee sowie die Kosten für gebührenpflichtige Sterbeurkunden kommt das Sozialamt allerdings nicht auf. Um Nachteile zu vermeiden, sollten Sie uns bereits im Vorfeld ansprechen und unbedingt fragen, bevor Sie eine Bestattung beauftragen. Wir beraten Sie kostenlos zu sämtlichen Fragen rund um das Thema Sozialamtsbestattung.

Rechtsberatungen oder Rechtsdienstleistungen führen wir nicht durch.